Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des "fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer