Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd gewesen sei.