Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und 62).