Sie hätten einfach normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe, antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54).