Er habe sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei. Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen. Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie Stopp gesagt habe.