Sicherlich am Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44). Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45).