Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44).