Seite 13 erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen, antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei. Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht.