2.5.2 Würdigung der Beweismittel 2.5.2.1 Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November 2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen, das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst so erlebt habe.