Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff. und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.).