Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22 und 24).