Sodann könne aus seinen Antworten geschlossen werden, dass die Privatklägerin ablehnend gegenüber dem Vorhaben Zeckenkontrolle reagiert habe und ihm bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen für das Mädchen fremd und unangenehm waren. Dass er bei der zweiten Zeckenkontrolle anders als bei der ersten vorgegangen sei, lasse darauf schliessen, dass der Grund dafür ein anderer gewesen sein müsse als eine Kontrolle auf Zecken. Der Berufungskläger wirke mit seinen Aussagen insgesamt wenig glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beschönige, dass er sich der Privatklägerin Schritt für Schritt annähern, Vertrauen schaffen