Anzumerken bleibe, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger unnötig belasten sollte. Bei den Aussagen des Berufungsklägers sei nicht nachvollziehbar, weshalb er – obwohl sowohl der Po- als auch der Vaginalbereich Zeckenrisikozonen seien – bei der Kontrolle hinten und vorne unterschiedlich vorgegangen sein will. Sodann könne aus seinen Antworten geschlossen werden, dass die Privatklägerin ablehnend gegenüber dem Vorhaben Zeckenkontrolle reagiert habe und ihm bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen für das Mädchen fremd und unangenehm waren.