Ihre Angaben enthielten diverse Realkennzeichen, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. In den überschneidenden Handlungselementen seien sie insofern übereinstimmend mit den Aussagen von H., als deutlich werde, dass der Berufungskläger seinen Forderungen mit Nachdruck und Autorität zum Durchbruch verhelfen konnte. Anzumerken bleibe, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger unnötig belasten sollte.