Die Schilderungen und Antworten der Privatklägerin liessen sich in ein logisches Ganzes zusammenfügen, was als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei. Glaubhaft wirke die Privatklägerin auch, weil sie in ihren Aussagen den Berufungskläger weder unnötig belaste noch Übertreibungen mache und ihre Gefühle und ihr Befinden bei der zweiten Zeckenkontrolle in ihrer kindlichen Art anschaulich und nachvollziehbar schildere. Ihre Angaben enthielten diverse Realkennzeichen, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen seien.