Kleinere Diskrepanzen liessen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die Privatklägerin selber angebe, sich nur noch an das Gröbste zu erinnern. Das sei normal, insbesondere da Kinder unangenehme Erlebnisse sehr schnell verdrängen. Die Schilderungen und Antworten der Privatklägerin liessen sich in ein logisches Ganzes zusammenfügen, was als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei.