2.3.2 Vertreterin der Privatklägerin Die Vertreterin der Privatklägerin wies darauf hin, der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Befragung keine Bezeichnung für das "Vorne und Hinten" beziehungsweise ihre Geschlechtsteile kannte, weise stark darauf hin, dass sie nicht auf die Befragung und auf das, was sie sagen solle, vorbereitet worden sei. In der Befragung fast drei Jahre später habe die Privatklägerin im Wesentlichen das gleiche Kerngeschehen geschildert. Kleinere Diskrepanzen liessen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die Privatklägerin selber angebe, sich nur noch an das Gröbste zu erinnern.