Seite 10 Berührung der Genitalien, und professionell durchgeführt mit keinerlei sexuellem Hintergedanken. Auch die Konstellation nach der durchgeführten Zeckenkontrolle sei zu beachten. Die Mutter habe nach der Information durch ihre Tochter und nach dem Gespräch mit dem Berufungskläger zunächst keinen Anlass zu Massnahmen gesehen. Erst aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Vater der Privatklägerin habe der Berufungskläger ausziehen müssen. Auch die Anzeige der Mutter sei nur erfolgt, weil sie Druck von aussen erhalten habe (act. B 43, S. 8ff).