Im Genitalbereich habe er die Privatklägerin nicht mit den Fingern angefasst. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett gesessen und der Berufungskläger habe einen Augenschein genommen, ohne die Vagina zu berühren oder gar zu spreizen. Der Berufungskläger habe im Bereich der Zeckenkontrolle mehrere Kurse absolviert und diese fachmännisch, d.h. ohne