B 43, S. 6ff). Die Aussagen des Berufungsklägers hingegen seien widerspruchsfrei und von Anfang an gleichbleibend, schlüssig, detailliert und konstant, was klar für seine Glaubwürdigkeit spreche. Unbestritten bleibe, dass der Berufungskläger eine Zeckenkontrolle durchgeführt und hierbei den gesamten Körper der Privatklägerin kontrolliert habe. Er habe einen Augenschein genommen und den Körper auf Zecken untersucht, wobei er für die Kontrolle beispielsweise die Füsse hochgenommen und die Gesässbacken leicht auseinandergetan habe. Im Genitalbereich habe er die Privatklägerin nicht mit den Fingern angefasst.