Daher seien als Konsequenz daraus die Aussagen der Privatklägerin kritisch zu hinterfragen, zumal ohnehin das Gespräch zwischen Mutter und Tochter und deren Dynamik nicht bekannt sei. Es sei unbekannt, wie die Mutter mit ihrer Fragestellung Einfluss in das Aussageverhalten der Privatklägerin genommen habe. Es könne mehrere Gründe dafür geben, dass die Privatklägerin unbegründet behaupte, der Berufungskläger habe ihre Schamlippen auseinandergedrückt (act. B 43, S. 6ff).