Zudem sei die Privatklägerin in ihrer Befragung mit einigen Suggestivfragen konfrontiert worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass am Aussageverhalten und folglich an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinerlei Hinweise für Zweifel beständen (act. B 43, S. 4ff). Das von der Mutter der Privatklägerin Wiedergegebene ergebe nicht den gleichen Sachverhalt, wie es die Privatklägerin erzähle, sondern gehe in wichtigen Punkten diametral auseinander. Daher seien als Konsequenz daraus die Aussagen der Privatklägerin kritisch zu hinterfragen, zumal ohnehin das Gespräch zwischen Mutter und Tochter und deren Dynamik nicht bekannt sei.