So variiere die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Kernsachverhalt werde nicht gleichbleibend geschildert und die Aussagen gingen auch darüber, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, auseinander. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht konstant und gleichbleibend, vielmehr gebe sie – je nachdem mit wem sie im Gespräch sei – eine andere Version und andere Details wieder. Zudem sei die Privatklägerin in ihrer Befragung mit einigen Suggestivfragen konfrontiert worden.