2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 2.3.1 Verteidigung Der Berufungskläger lässt ergänzend ausführen, die Aussagen der Privatklägerin wiesen inhaltliche Unstimmigkeiten auf, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt sei. So variiere die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Kernsachverhalt werde nicht gleichbleibend geschildert und die Aussagen gingen auch darüber, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, auseinander.