Dass sich die Privatklägerin in keiner Weise gegen die vom Berufungskläger – mithin einem nicht zur Familie gehörenden erwachsenen Mann – verlangte Art der Zeckenkontrolle gewehrt habe, erscheine unglaubhaft, zumal der Berufungskläger und die Privatklägerin während der Kontrolle miteinander gesprochen haben. Das vom Berufungskläger mit der Mutter der Privatklägerin nach der Kontrolle geführte allgemeine Gespräch über Zeckenkontrollen vermöge ihn nicht zu entlasten, da der konkrete Vorfall mit der Art der von ihm