Er legitimiere die von ihm vorgenommene Zeckenkontrolle mit dem Gesundheitsaspekt, will dann aber die Privatklägerin "nur" zwischen den Gesässbacken, nicht aber im Intimbereich angefasst haben, obwohl gemäss seiner Aussage auch der Intimbereich zu den zu untersuchenden Risikozonen gehöre. Dass sich die Privatklägerin in keiner Weise gegen die vom Berufungskläger – mithin einem nicht zur Familie gehörenden erwachsenen Mann – verlangte Art der Zeckenkontrolle gewehrt habe, erscheine unglaubhaft, zumal der Berufungskläger und die Privatklägerin während der Kontrolle miteinander gesprochen haben.