Die Privatklägerin habe während der Einvernahme ausserordentlich gehemmt gewirkt beziehungsweise für sie sei das Sprechen über den Vorfall offensichtlich sehr schambehaftet gewesen. Die Schilderung von Derartigem ohne realen Hintergrund sei daher kaum vorstellbar. Die Aussagen des Berufungsklägers seien hingegen widersprüchlich. Er legitimiere die von ihm vorgenommene Zeckenkontrolle mit dem Gesundheitsaspekt, will dann aber die Privatklägerin "nur" zwischen den Gesässbacken, nicht aber im Intimbereich angefasst haben, obwohl gemäss seiner Aussage auch der Intimbereich zu den zu untersuchenden Risikozonen gehöre.