Die von der Privatklägerin geltend gemachte verbale Abwehr – "nei vergiss es, sicher nöd" – entspreche ohne Weiteres der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Art von Reaktion. Die Polizei habe bei der Einvernahme der Privatklägerin auch keine Suggestivfragen angewandt und es fänden sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Mutter, geschweige denn für ein Erfinden der Vorwürfe. Die Privatklägerin habe während der Einvernahme ausserordentlich gehemmt gewirkt beziehungsweise für sie sei das Sprechen über den Vorfall offensichtlich sehr schambehaftet gewesen.