Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe ihre Gesässbacken auseinandergedrückt. In Abweichung davon habe die Privatklägerin ausgesagt, dass der Berufungskläger auch ihre Schamlippen auseinandergedrückt habe, sodass sie am nächsten Tag Schmerzen im Intimbereich verspürt habe. Das Gericht gehe von der Darstellung der Privatklägerin aus, da kein Grund für eine übermässige Belastung des Berufungsklägers ersichtlich sei. Die von der Privatklägerin geltend gemachte verbale Abwehr – "nei vergiss es, sicher nöd" – entspreche ohne Weiteres der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Art von Reaktion.