2.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog, sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungskläger hätten übereinstimmend ausgesagt, dass er Ende Mai/Anfang Juni 2020 eine Zeckenkontrolle bei ihr vorgenommen habe, anlässlich welcher sie sich auf verbale Anweisung des Berufungsklägers hin habe nackt ausziehen müssen. Der Berufungskläger schildere den Ablauf der Zeckenkontrolle dahingehend, dass sich die Privatklägerin hingesetzt habe, damit sie die Beine besser habe spreizen können. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe ihre Gesässbacken auseinandergedrückt.