Seite 8 angewiesen, sich auszuziehen. Er habe dann die Privatklägerin unter dem Vorwand der Zeckensuche am ganzen nackten Körper abgesucht. Dabei habe A. die Privatklägerin unter anderem mit seinen Händen auch an deren Gesäss und im Genitalbereich angefasst, indem er die Gesässbacken und ihre Schamlippen auseinandergespreizt habe. Letztere Handlung habe der Privatklägerin Schmerzen bereitet und ihr auch am nächsten Tag noch wehgetan.