Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung eine Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO geltend (act. 3/29, S. 4f) und wies gleichzeitig darauf hin, dass davon der Konfrontationsanspruch nicht berührt werde (act. 3/26, S. 8). Dem ist beizupflichten und insofern kann der Vorinstanz mangels entsprechendem Antrag nicht vorgeworfen werden, die Privatklägerin und deren Mutter zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.3 und E. 3.3.1.4).