Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vor, welche ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zeichnete. Insofern kann im konkreten Fall nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz zur unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs ist festzuhalten, dass erst im Berufungsverfahren ein solcher geltend gemacht wurde (act. B 9). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung eine Verletzung der Teilnahmerechte nach Art.