Zum anderen ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vor, welche ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zeichnete.