Soweit die Verteidigung eine Verpflichtung der Vorinstanz auf Beweiserhebung rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.1), ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass das Gericht bei der Frage der Erforderlichkeit von erneuten Beweisabnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Zum anderen ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt.