Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf H. keine Konfrontations-einvernahme verlangt wurde. Bezüglich der Rüge der fehlenden Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 StPO Seite 7 beauftragte (act. B 3/1.6.2). Eine solche Delegation, inklusive die Einvernahme des Berufungsklägers zur Sache, ist zulässig.