B 3/1.2.2) sowie nach der Befragung der Privatklägerin am 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2) ihre Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO (act. B 3/1.6.2). Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Teilnahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestand nicht, weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt und damit alle im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragungen – inklusive jener von H. – verwertbar sind. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf H. keine Konfrontations-einvernahme verlangt wurde.