B 43, S. 2ff). Dem ist entgegenzuhalten, dass, soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, die Parteien keinen Anspruch haben, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (BGE 148 IV 22 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft erst nach erfolgter Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (Mutter der Privatklägerin) am 2. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.1) und von H. am 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2) sowie nach der Befragung der Privatklägerin am 13. Oktober 2020 (act.