Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24). Diejenige der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. März 2024 (act. B 13 und 48). Die Verteidigung rügte an Schranken erneut die fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sowie eine Verletzung der Teilnahmerechte, welche durch die erneute Befragung der Privatklägerin und deren Mutter durch die Berufungsinstanz geheilt worden sei. Unverwertbar bleibe einzig die Einvernahme von H. (act. B 43, S. 2ff).