Seite 6 1.4 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass im Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) Dispositiv Ziffer 1 (Freispruch von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde) nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden ist. An Schranken zog die Verteidigung die Berufung betreffend Dispositiv Ziffer 6 (Entschädigung an den Beschuldigten) des vorinstanzlichen Entscheids zurück, welche somit in Rechtskraft erwuchs (act. B 43 und 47; Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).