Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist. 1.3 Rechtsmittellegitimation Der Berufungskläger ist mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).