i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt (act. B 47).