d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act. B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14). f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24).