b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen. c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März 2024 (act. B 6).