42 Abs. 1 StGB) aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB). 4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB).