2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Übersicht A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni 2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er