Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: im erstinstanzlichen Verfahren: (keine Anträge) im Berufungsverfahren: 1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 wegen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2020, schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen.