3. A. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) und einer Busse für die Übertretung von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen. 4. A. sei im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. im Berufungsverfahren: