im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020, Seite 2 sowie des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 4 und 5 Registergesetz AR, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 15. Juni 2020. 2. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.