3. Die Berufung betreffend Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30, wird zurückgezogen. Dem Beschuldigten sei die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30 zuzusprechen. 4. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrtkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 5. November 2020 zuzusprechen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. b) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1: